Rechtssichere Gestaltung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen
Möchten Sie einen Ehevertrag abschließen? Planen Sie eine Partnerschaftsvereinbarung für Ihre nicht-eheliche Lebensgemeinschaft? Benötigen Sie notarielle Begleitung bei einer Adoption oder Vaterschaftsanerkennung?
Im Familienrecht beurkunden wir als Notare Vereinbarungen, die die rechtlichen und finanziellen Beziehungen zwischen Partnern regeln. Ein Ehevertrag ermöglicht es Ihnen, vom gesetzlichen Güterstand abzuweichen und individuelle Regelungen zu treffen – etwa zum Zugewinnausgleich, zu Unterhaltsfragen oder zur Altersvorsorge. Bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften bieten Partnerschaftsverträge rechtliche Absicherung, da das Gesetz für Unverheiratete kaum Regelungen vorsieht. Als Notare beraten wir beide Partner unparteiisch über die rechtlichen Folgen und sorgen dafür, dass faire und ausgewogene Vereinbarungen getroffen werden, die beide Seiten schützen.
Familienrechtliche Vereinbarungen regeln zentrale Lebensbereiche und schaffen rechtliche und finanzielle Klarheit für alle Beteiligten. Wir unterstützen Sie mit unparteiischer Beratung und rechtssicherer Beurkundung bei der Gestaltung fairer und ausgewogener Regelungen – von Ehe- und Partnerschaftsverträgen bis hin zu weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten mit nationalem oder internationalem Bezug.
Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Eheschließung geschlossen werden. Viele Paare entscheiden sich für einen Ehevertrag, um vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abzuweichen oder individuelle Regelungen zu treffen. Wir beraten beide Ehepartner unparteiisch über die rechtlichen Folgen verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten. Im Vorgespräch klären wir Ihre Wünsche und Vorstellungen – etwa zur Gütertrennung, zum modifizierten Zugewinnausgleich, zu Unterhaltsregelungen oder zur Aufteilung der Altersvorsorge. Wichtig ist, dass beide Partner die Konsequenzen verstehen und der Vertrag fair ist. Ein einseitiger Ehevertrag, der einen Partner erheblich benachteiligt, kann unwirksam sein. Wir gestalten den Ehevertrag so, dass er rechtssicher ist und beide Partner angemessen schützt.
Ohne Ehevertrag leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Während der Ehe bleibt das Vermögen getrennt, bei Scheidung oder Tod erfolgt jedoch ein Zugewinnausgleich – das während der Ehe erworbene Vermögen wird ausgeglichen. Wir erläutern Ihnen die rechtlichen Folgen dieses Güterstands und informieren über Alternativen: Bei der Gütertrennung erfolgt kein Zugewinnausgleich – jeder Partner behält sein Vermögen. Welcher Güterstand für Sie geeignet ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab – etwa ob Sie Unternehmer sind, unterschiedlich hohes Vermögen haben oder ob einer der Partner nicht berufstätig ist.
Für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften gibt es im Gesetz kaum Regelungen – bei Trennung oder Tod hat der Partner anders als Ehepartner oft keine Ansprüche. Ein Partnerschaftsvertrag schafft rechtliche Absicherung. Wir beurkunden Vereinbarungen über die Aufteilung gemeinsamer Anschaffungen, über Unterhaltsansprüche bei Trennung, über Vermögensaufteilung und über die Absicherung im Todesfall. Bei gemeinsamen Immobilien regeln wir, was bei Trennung geschieht und wie der Kaufpreis und die Finanzierung aufgeteilt werden. Für eingetragene Lebenspartner gelten die gleichen Regelungen wie für Ehepaare – es stehen dieselben Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Bei Adoptionen eines Kindes oder bei Volljährigenadoptionen ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Wir beurkunden die Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern (soweit erforderlich) und des Kindes (bei Volljährigen) sowie die Adoptionserklärung der annehmenden Eltern. Die Adoption wird dann vom Familiengericht ausgesprochen. Wir beraten zu den rechtlichen Folgen der Adoption – etwa zum Erlöschen der Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern und zum Entstehen der Verwandtschaft zu den Adoptiveltern mit allen erbrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Konsequenzen.
Wenn Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht verheiratet sind, muss die Vaterschaft rechtlich anerkannt werden. Wir beurkunden die Vaterschaftsanerkennung des Vaters und die Zustimmungserklärung der Mutter. Die Anerkennung kann bereits vor der Geburt erfolgen. Damit wird der Vater rechtlich als Vater festgestellt – mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere Unterhaltspflichten und Erbansprüchen des Kindes.
Wenn Minderjährige an Rechtsgeschäften beteiligt sind – etwa als Erben, Beschenkte oder bei Grundstücksgeschäften –, müssen besondere rechtliche Anforderungen beachtet werden. In vielen Fällen ist die Genehmigung des Familiengerichts oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Wir beraten die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter zu den Voraussetzungen, holen die erforderlichen Genehmigungen ein und beurkunden die Rechtsgeschäfte unter Wahrung der Interessen des Minderjährigen.
In Eheverträgen können auch Regelungen zum Unterhalt nach Scheidung getroffen werden. Das Gesetz sieht Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt vor – etwa wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit. Diese Ansprüche können teilweise im Ehevertrag modifiziert oder ausgeschlossen werden. Wir beraten zu den rechtlichen Grenzen solcher Regelungen – ein vollständiger Unterhaltsverzicht ist oft unwirksam, wenn er einen Partner erheblich benachteiligt. Die Regelungen müssen fair und ausgewogen sein.
Bei Scheidung erfolgt der Versorgungsausgleich – die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Dies kann dazu führen, dass ein Partner erhebliche Einbußen bei der Altersvorsorge erleidet. Im Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich modifiziert oder ausgeschlossen werden. Wir beraten zu den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen und gestalten faire Regelungen, die beide Partner angemessen absichern.
Ein transparenter und strukturierter Ablauf ist im Familienrecht besonders wichtig. Wir begleiten Sie Schritt für Schritt – von der ersten Beratung über die individuelle Vertragsgestaltung bis zur notariellen Beurkundung. Dabei legen wir großen Wert darauf, dass alle Beteiligten die rechtlichen Folgen verstehen und Entscheidungen auf einer klaren, verlässlichen Grundlage treffen können.
Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Online-Formular für einen ersten Termin.
In einem ersten Gespräch – persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz – klären wir Ihr Anliegen. Sie schildern uns Ihre Situation und Ihre Wünsche, und wir informieren Sie über die rechtlichen Möglichkeiten. Bei Eheverträgen erläutern wir beide Partner über den gesetzlichen Güterstand und mögliche Abweichungen. Wir beantworten Ihre Fragen und informieren über den weiteren Ablauf und die Kosten.
Wir besprechen Ihre individuelle Situation und erläutern den Ablauf.
Nach dem Erstgespräch entwickeln wir einen Vertragsentwurf, der Ihre Wünsche berücksichtigt und rechtlich ausgewogen ist. Dieser Entwurf wird Ihnen zur Prüfung zugesandt. Bei Fragen oder Änderungswünschen passen wir den Entwurf an. Wichtig ist, dass beide Partner mit der Regelung einverstanden sind und die Konsequenzen verstehen. Bei komplexen Sachverhalten kann die Einbeziehung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters sinnvoll sein.
Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess – von der ersten Beratung über die individuelle Vertragsgestaltung bis zur notariellen Beurkundung.
Im Beurkundungstermin verlesen wir den Vertragstext, erläutern beide Partner ausführlich über die rechtlichen Folgen und beantworten Fragen. Beide Partner müssen persönlich anwesend sein – eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht möglich. Erst wenn beide alles verstanden haben und einverstanden sind, erfolgt die Unterzeichnung. Der beurkundete Vertrag wird Ihnen in Ausfertigung übersandt.
Walter Seitz Notare verfügt über langjährige Erfahrung in der Beurkundung familienrechtlicher Vereinbarungen. Die Notare Martin Walter und Dr. Georg Seitz beraten Paare unparteiisch und einfühlsam zu Eheverträgen, Partnerschaftsverträgen und anderen familienrechtlichen Angelegenheiten. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Anliegen und erklären die oft komplexen rechtlichen Zusammenhänge verständlich. Durch unsere moderne Kanzleiausstattung können wir auch bei kurzfristigen Terminen flexibel reagieren. Für Mandanten bieten wir auch Videokonferenzen für Besprechungstermine an – die Beurkundung muss jedoch persönlich in unserer Kanzlei erfolgen. Unser Team von rund 30 Mitarbeitern unterstützt uns dabei, Ihre familienrechtlichen Angelegenheiten diskret und professionell zu bearbeiten.
Die notarielle Beurkundung bestimmter familienrechtlicher Vereinbarungen ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dem Schutz beider Partner. Der Notar sorgt durch unparteiische Beratung dafür, dass beide Partner die rechtlichen Folgen verstehen und faire Vereinbarungen getroffen werden. Ein einseitiger Vertrag, der später als sittenwidrig angesehen wird, kann unwirksam sein – die notarielle Beratung minimiert solche Risiken. Die Beurkundung schafft Rechtssicherheit und Beweiskraft – der Vertrag kann später nicht angezweifelt werden. Die gesetzlich geregelten Notarkosten sind bei allen Notaren gleich. Die Investition in einen notariellen Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag zahlt sich aus – durch Rechtssicherheit, faire Regelungen und Schutz beider Partner.
Notar Martin Walter ist in allen Bereichen des Notarrechts tätig und verfügt über umfassende Expertise im Immobilienrecht und Gesellschaftsrecht. Er verwahrt die Urkunden und Akten seiner Amtsvorgänger Prof. Dr. Bengel und Dr. Köbl. Durch seine langjährige Tätigkeit kennt er die rechtlichen Anforderungen und kann auch komplexe Sachverhalte rechtssicher gestalten.
Dr. Georg Seitz ist spezialisiert auf Erbrecht, Familienrecht und internationale Rechtsgeschäfte. Er verwahrt die Urkunden und Akten seiner unmittelbaren Amtsvorgänger Dr. Fleischer, Roedel und Dr. Bubb. Seine Expertise umfasst auch grenzüberschreitende Erbfälle und die Erstellung beglaubigter Übersetzungen für internationale Verträge.
Ausgangssituation/Problem:
Ein Unternehmerpaar wollte vor der Hochzeit einen Ehevertrag abschließen. Der Mann führte ein mittelständisches Unternehmen, die Frau war angestellte Ärztin. Beide wollten im Fall einer Scheidung vermeiden, dass das Unternehmen gefährdet wird. Gleichzeitig sollte die Frau nicht schutzlos sein, falls die Ehe scheitert.
Herausforderung:
Die Schwierigkeit bestand darin, einen ausgewogenen Ehevertrag zu gestalten, der das Unternehmen schützt, ohne die Frau erheblich zu benachteiligen. Bei vollständiger Gütertrennung hätte die Frau bei Scheidung keinen Zugewinnausgleich erhalten, obwohl sie während der Ehe möglicherweise ihre Karriere zugunsten der Familie zurückstellen würde. Es musste eine faire Lösung gefunden werden.
Lösungsweg:
Wir haben einen modifizierten Zugewinnausgleich gestaltet: Das Unternehmen wurde vom Zugewinnausgleich ausgenommen, das übrige Vermögen jedoch einbezogen. Zudem vereinbarten wir einen Ausgleich für Ehejahre – für jedes Ehejahr sollte die Frau bei Scheidung einen bestimmten Betrag erhalten, unabhängig vom Zugewinn. Bei Kinderbetreuung wurde ein höherer Betrag vereinbart. Der Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften) blieb unverändert, sodass beide Partner im Alter abgesichert sind.
Resultat:
Beide Partner waren mit der fairen Regelung zufrieden. Das Unternehmen war vor einer Zerschlagung bei Scheidung geschützt, gleichzeitig erhielt die Frau angemessene finanzielle Absicherung. Die Ehe bestand über 15 Jahre, und der Ehevertrag erwies sich als weitsichtige Regelung, die beiden Partnern Sicherheit gab.
Ausgangssituation/Problem:
Ein unverheiratetes Paar lebte seit zehn Jahren zusammen und hatte gemeinsam ein Haus gekauft. Die Immobilie stand im Grundbuch nur im Namen des Mannes, da er die Finanzierung allein aufnehmen konnte. Die Frau hatte jedoch die Hälfte des Eigenkapitals eingebracht und zahlte monatlich die Hälfte der Kreditraten. Bei einer Trennung hätte sie rechtlich keinen Anspruch auf das Haus.
Herausforderung:
Das Paar wollte rechtliche Absicherung für den Fall der Trennung, ohne zu heiraten. Es musste geklärt werden, wie der Wert des Hauses bei Trennung aufgeteilt wird und wie die bisherigen Zahlungen berücksichtigt werden. Auch die laufende Finanzierung musste geregelt werden.
Lösungsweg:
Wir haben einen Partnerschaftsvertrag beurkundet, der regelt, dass bei Trennung das Haus verkauft wird und der Erlös nach den tatsächlichen Beiträgen aufgeteilt wird. Die Frau erhielt eine Rückzahlungsanspruch für ihr eingebrachtes Eigenkapital plus die Hälfte des nach Abzug aller Kosten verbleibenden Gewinns. Alternativ konnte ein Partner das Haus zum Verkehrswert übernehmen und den anderen auszahlen. Für den Todesfall vereinbarten wir gegenseitige Testamente, die den überlebenden Partner absichern.
Resultat:
Beide Partner hatten Rechtssicherheit über ihre Ansprüche. Bei einer späteren Trennung wurde das Haus nach den vertraglichen Regelungen verkauft, und beide Partner erhielten ihren Anteil. Die klaren Regelungen verhinderten einen langwierigen Rechtsstreit. Der Partnerschaftsvertrag erwies sich als wichtige Absicherung für die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft.
Ausgangssituation/Problem:
Ein deutsches Paar lebte mit ihren Kindern in Frankreich. Die Ehefrau war französische Staatsangehörige, der Ehemann deutscher Staatsangehöriger. Sie wollten einen Ehevertrag abschließen, waren sich aber unsicher, welches Recht gilt und wie der Vertrag in beiden Ländern anerkannt wird.
Herausforderung:
Es musste geklärt werden, welches Güterrecht – deutsches oder französisches – für die Ehe gilt. Beide Rechtssysteme unterscheiden sich erheblich: Frankreich kennt verschiedene Güterstände, Deutschland hauptsächlich die Zugewinngemeinschaft. Der Ehevertrag musste so gestaltet werden, dass er in beiden Ländern anerkannt wird und rechtssicher ist.
Lösungsweg:
Wir haben in Zusammenarbeit mit einem französischen Notaire einen Ehevertrag entwickelt, der eine Rechtswahl enthält: Die Eheleute wählten deutsches Güterrecht. Der Vertrag wurde bei uns in Deutschland beurkundet und anschließend von einem französischen Notaire bestätigt. Wir erstellten eine beglaubigte Übersetzung ins Französische. Der Vertrag wurde sowohl in Deutschland als auch in Frankreich registriert.
Resultat:
Der Ehevertrag war in beiden Ländern rechtswirksam und anerkannt. Die Eheleute hatten Rechtssicherheit über ihren Güterstand, unabhängig davon, wo sie künftig leben würden. Die enge Zusammenarbeit mit dem französischen Notaire gewährleistete die internationale Anerkennung des Vertrags.
Ein Ehevertrag ist notwending, wenn Sie vom gesetzlichen Güterstand abweichen möchten – etwa wenn ein Partner Unternehmer ist, wenn Sie sehr unterschiedliches Vermögen haben, wenn einer von Ihnen Schulden hat oder wenn Sie im Scheidungsfall klare Regelungen wünschen. Auch bei Patchwork-Familien mit Kindern aus früheren Beziehungen kann ein Ehevertrag sinnvoll sein.
Ja, ein Ehevertrag nach der Hochzeit ist jederzeit möglich. Viele Paare entscheiden sich erst später für einen Ehevertrag – etwa wenn ein Partner ein Unternehmen gründet, wenn sich die Vermögensverhältnisse ändern oder wenn Kinder geboren werden. Die rechtlichen Anforderungen sind die gleichen wie vor der Hochzeit.
Ein Ehevertrag ist keine Misstrauenserklärung, sondern eine vernünftige Vorsorge. Viele Paare empfinden es als beruhigend, klare Regelungen zu haben und nicht im Streitfall langwierige Auseinandersetzungen führen zu müssen. Ein Ehevertrag kann auch dazu dienen, den Partner abzusichern – etwa wenn ein Partner seine Karriere zugunsten der Kinderbetreuung aufgibt.
Ja, ein einseitiger Ehevertrag, der einen Partner erheblich benachteiligt, kann unwirksam sein – etwa wenn ein vollständiger Unterhaltsverzicht vereinbart wurde und ein Partner dadurch verarmen würde. Die notarielle Beratung dient dazu, solche unwirksamen Regelungen zu vermeiden und faire Verträge zu gestalten.
Für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften gibt es im Gesetz kaum Regelungen. Bei Trennung oder Tod hat der Partner oft keine Ansprüche. Ein Partnerschaftsvertrag schafft rechtliche Absicherung – insbesondere bei gemeinsamen Immobilien, gemeinsamen Kindern oder wenn ein Partner für den anderen beruflich zurücksteckt. Ohne Partnerschaftsvertrag kann der Partner bei Trennung leer ausgehen.
Die Notarkosten für einen Ehevertrag richten sich nach dem Vermögen der Ehepartner. Bei einem Vermögen von 100.000 Euro betragen die Kosten etwa 300 Euro, bei 500.000 Euro etwa 1.000 Euro. Die gesetzlichen Gebühren sind bei allen Notaren gleich. Die Investition in einen rechtssicheren Ehevertrag ist angesichts möglicher Scheidungskosten (oft mehrere zehntausend Euro) meist gut angelegt.
Nein, die Anerkennung kann auch direkt beim Jugendamt erfolgen. Viele Eltern wählen dennoch den Notar, weil dort auch gleich weitere Regelungen getroffen werden können – etwa zur Vermögenssorge oder zum Sorgerecht. Die notarielle Beurkundung schafft Rechtssicherheit.
Ja, ein Ehevertrag kann jederzeit einvernehmlich aufgehoben oder geändert werden. Dafür ist eine neue notarielle Beurkundung erforderlich. Beide Ehepartner müssen mit der Aufhebung oder Änderung einverstanden sein. Eine einseitige Aufhebung ist nicht möglich.
Die Notarkosten für die Beurkundung der erforderlichen Erklärungen bei einer Adoption sind relativ gering – in der Regel zwischen 100 und 200 Euro. Die Adoption selbst wird dann vom Familiengericht ausgesprochen. Die Gerichtskosten kommen hinzu.
Bei Wohnsitz oder Vermögen im Ausland sollte geprüft werden, ob der Vertrag dort wirksam ist. Wir beraten Sie falls erforderlich zu internationalen Aspekten.